(Zusammenfassung eines Artikels aus der AeroRevue. Autor des Original-Artikels: Philip Bärtschi, Ressortleiter Recht AeCS)
Nach Schweizer Recht liegt Gewerbsmässigkeit erst dann vor, wenn vom Passagier in irgend einer Form ein Entgelt entrichtet wird, das über die Kosten für Flugzeugmiete, Treibstoff sowie Flugplatz- und Flugsicherungsgebühren hinausgeht, und dieser Flug gleichzeitig einem unbestimmten Kreis von Personen angeboten wird. Beide Voraussetzungen müssen also gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Flug als gewerbsmässig eingestuft wird. Handelt es sich beim verwendeten Luftfahrzeug um das Eigentum des Piloten, wird eine hypothetische Miete berechnet.
Basierend auf obiger Bestimmung bedeutet das: Ich darf zum Beispiel dem Vorstand des lokalen Kegelclubs anbieten, einen Flug durchzuführen, bei dem ich sogar einen Profit erwirtschafte, denn ich biete den Flug ja nicht einem unbestimmten Kreis von Personen an, betreibe also nicht öffentlich Werbung.
Anders sieht es im EU-Recht aus. Dort gilt ein Flug bereits dann als gewerbsmässig, wenn der Pilot selbst sich nicht an den Kosten beteiligt oder wenn ein Flug mit Profit-Absicht einem bestimmten Personenkreis angeboten wird. Für beide Fälle benötigt man im EU-Raum eine kommerzielle Pilotenlizenz.
Gemäss Philip Bärtschi ist es dem Ehrenpräsidenten des Aero-Clubs, Prof. Dr. Roland Müller, zu verdanken, dass wir in der Schweiz noch die liberalere Lösung geniessen. Hoffen wir, dass das noch lange so bleibt.